Mietpreisbremse in Bayern: Wo sie gilt und was die Mieterschutzverordnung regelt
Die Mietpreisbremse gilt nicht in ganz Bayern, sondern nur in bestimmten Städten und Gemeinden, die als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft wurden. Welche das sind, legt die bayerische Mieterschutzverordnung fest. Viele Mieter wissen nicht, ob ihre Gemeinde überhaupt dazugehört. Und wer in einer der erfassten Gemeinden lebt, kennt oft nur die Mietpreisbremse, nicht aber die beiden anderen Schutzmaßnahmen, die dieselbe Verordnung aktiviert. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Rechtslage in Bayern, listet alle erfassten Gemeinden auf und erklärt, welche Rechte Mieter in diesen Gebieten haben.
Inhalt
- Die Mieterschutzverordnung: Rechtsgrundlage und Geltungsdauer
- Drei Schutzmaßnahmen in einer Verordnung
- Gilt die Mietpreisbremse in meiner Gemeinde?
- Wenn Ihre Gemeinde nicht auf der Liste steht
- Besonderheiten in München
- Wie die Verordnung zustande kommt
- Rechtlicher Hinweis
Die Mieterschutzverordnung: Rechtsgrundlage und Geltungsdauer
Die bayerische Mieterschutzverordnung (MiSchuV) wurde am 16. Dezember 2025 von der Bayerischen Staatsregierung erlassen und ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2029 und löst die Vorgängerverordnung ab, die Ende 2025 auslief.
Gegenüber der vorherigen Fassung wurde der Anwendungsbereich deutlich erweitert. Die neue Verordnung erfasst 285 Städte und Gemeinden, 100 mehr als zuvor. Der Schwerpunkt der Ausweitung liegt im Großraum München und im Bayerischen Oberland. Gleichzeitig sind 23 Gemeinden aus der Verordnung herausgefallen, weil sich die Wohnungsmarktsituation dort entspannt hat.
Die Grundlage für die Auswahl der Gemeinden bildet ein Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), das die bayerischen Wohnungsmärkte anhand mehrerer Indikatoren untersucht hat. Dazu gehören die Mietpreisentwicklung, die Mietbelastungsquote der Haushalte, das Verhältnis von Wohnungsangebot und -nachfrage sowie die Bevölkerungsentwicklung.
Drei Schutzmaßnahmen in einer Verordnung
Die Mieterschutzverordnung aktiviert nicht nur die Mietpreisbremse, sondern gleichzeitig zwei weitere bundesrechtliche Schutzvorschriften. Alle drei gelten einheitlich in denselben 285 Gemeinden.
Die Mietpreisbremse
Die bekannteste Regelung: Bei Neuvermietungen darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das betrifft alle Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einer der erfassten Gemeinden geschlossen werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 556d BGB. Ausnahmen gelten für Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle, in denen die Vormiete bereits über dem Bremsniveau lag. Detaillierte Informationen zu den Ausnahmen, zur Durchsetzung und zu Musterbriefen finden Sie in den jeweiligen Artikeln.
Die abgesenkte Kappungsgrenze
Im laufenden Mietverhältnis darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent steigen statt der bundesweit üblichen 20 Prozent. Diese Regelung schützt Bestandsmieter vor sprunghaften Mieterhöhungen und ergänzt die Mietpreisbremse, die nur bei Neuvermietungen greift. Die Rechtsgrundlage ist § 558 Absatz 3 Satz 2 BGB. Wie die Kappungsgrenze in München konkret funktioniert und wie Sie ein Mieterhöhungsverlangen prüfen, erklärt der entsprechende Artikel.
Die verlängerte Kündigungssperrfrist
Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft, kann der neue Eigentümer dem Mieter frühestens nach zehn Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Bundesweit beträgt diese Sperrfrist nur drei Jahre. Die Verlängerung schützt Mieter davor, nach der Umwandlung ihrer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung kurzfristig ihre Wohnung zu verlieren. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 577a Absatz 2 Satz 1 BGB.
Gilt die Mietpreisbremse in meiner Gemeinde?
Die folgende Liste enthält alle 285 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen die Mieterschutzverordnung seit dem 1. Januar 2026 Anwendung findet. Die Auflistung folgt der amtlichen Gliederung nach Regierungsbezirken und Landkreisen. Wenn Ihre Gemeinde nicht aufgeführt ist, gelten dort weder die Mietpreisbremse noch die abgesenkte Kappungsgrenze oder die verlängerte Kündigungssperrfrist. Die allgemeinen mietrechtlichen Schutzvorschriften des BGB bleiben davon unberührt.
Stand: Januar 2026 (Quelle: Anlage zur MiSchuV vom 16. Dezember 2025)
Regierungsbezirk Oberbayern
Kreisfreie Städte: Ingolstadt, München, Rosenheim
Landkreis Altötting: Burghausen, Kirchweidach, Stammham
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen: Bad Heilbrunn, Bad Tölz, Benediktbeuern, Bichl, Dietramszell, Egling, Gaißach, Geretsried, Greiling, Icking, Jachenau, Kochel a. See, Lenggries, Münsing, Reichersbeuern, Sachsenkam, Wackersberg, Wolfratshausen
Landkreis Berchtesgadener Land: Ainring, Bad Reichenhall, Freilassing
Landkreis Dachau: Bergkirchen, Dachau, Haimhausen, Hebertshausen, Karlsfeld, Markt Indersdorf, Odelzhausen, Petershausen, Pfaffenhofen a.d. Glonn, Röhrmoos, Sulzemoos, Vierkirchen
Landkreis Ebersberg: Anzing, Aßling, Baiern, Bruck, Ebersberg, Egmating, Emmering, Forstinning, Frauenneuharting, Glonn, Grafing b. München, Hohenlinden, Kirchseeon, Markt Schwaben, Moosach, Oberpframmern, Pliening, Poing, Steinhöring, Vaterstetten, Zorneding
Landkreis Erding: Berglern, Buch a. Buchrain, Dorfen, Eitting, Erding, Finsing, Forstern, Langenpreising, Lengdorf, Oberding, Ottenhofen, Pastetten, Taufkirchen (Vils)
Landkreis Freising: Allershausen, Au i.d. Hallertau, Eching, Fahrenzhausen, Freising, Haag a.d. Amper, Hallbergmoos, Langenbach, Marzling, Moosburg a.d. Isar, Neufahrn b. Freising, Paunzhausen, Zolling
Landkreis Fürstenfeldbruck: Adelshofen, Alling, Egenhofen, Eichenau, Emmering, Fürstenfeldbruck, Germering, Grafrath, Gröbenzell, Hattenhofen, Jesenwang, Kottgeisering, Landsberied, Maisach, Mammendorf, Moorenweis, Oberschweinbach, Olching, Puchheim, Schöngeising, Türkenfeld
Landkreis Garmisch-Partenkirchen: Ettal, Farchant, Garmisch-Partenkirchen, Mittenwald, Murnau a. Staffelsee, Oberammergau, Seehausen a. Staffelsee, Uffing a. Staffelsee, Unterammergau
Landkreis Landsberg am Lech: Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Eresing, Greifenberg, Kaufering, Landsberg am Lech, Penzing, Schondorf am Ammersee
Landkreis Miesbach: Fischbachau, Gmund a. Tegernsee, Hausham, Holzkirchen, Irschenberg, Kreuth, Miesbach, Otterfing, Tegernsee, Valley, Waakirchen, Warngau, Weyarn
Landkreis Mühldorf a. Inn: Mühldorf a. Inn
Landkreis München: Aschheim, Aying, Baierbrunn, Brunnthal, Feldkirchen, Garching b. München, Gräfelfing, Grasbrunn, Grünwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Kirchheim b. München, Neubiberg, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Planegg, Pullach i. Isartal, Putzbrunn, Sauerlach, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: Neuburg a.d. Donau
Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm: Manching, Pfaffenhofen a.d. Ilm
Landkreis Rosenheim: Bad Aibling, Bad Endorf, Bad Feilnbach, Bernau a. Chiemsee, Brannenburg, Bruckmühl, Feldkirchen-Westerham, Großkarolinenfeld, Halfing, Kiefersfelden, Kolbermoor, Neubeuern, Oberaudorf, Prien a. Chiemsee, Prutting, Raubling, Riedering, Rimsting, Rohrdorf, Samerberg, Schonstett, Stephanskirchen, Tuntenhausen, Wasserburg a. Inn
Landkreis Starnberg: Andechs, Berg, Feldafing, Gauting, Gilching, Herrsching a. Ammersee, Inning a. Ammersee, Krailling, Pöcking, Seefeld, Starnberg, Tutzing, Weßling, Wörthsee
Landkreis Traunstein: Traunreut, Traunstein, Trostberg
Landkreis Weilheim-Schongau: Bernried, Penzberg, Weilheim i. OB
Regierungsbezirk Niederbayern
Kreisfreie Stadt: Landshut
Landkreis Kelheim: Mainburg
Landkreis Landshut: Altdorf, Ergolding
Landkreis Rottal-Inn: Reut
Regierungsbezirk Oberpfalz
Kreisfreie Stadt: Regensburg
Landkreis Neumarkt i.d. OPf.: Neumarkt i.d. OPf.
Landkreis Regensburg: Neutraubling
Regierungsbezirk Oberfranken
Kreisfreie Städte: Bamberg, Bayreuth
Regierungsbezirk Mittelfranken
Kreisfreie Städte: Erlangen, Fürth, Nürnberg, Schwabach
Landkreis Ansbach: Weidenbach
Landkreis Erlangen-Höchstadt: Adelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Buckenhof, Eckenthal, Hemhofen, Herzogenaurach, Heßdorf, Möhrendorf, Röttenbach, Uttenreuth
Landkreis Fürth: Oberasbach, Stein, Zirndorf
Landkreis Neustadt a.d. Aisch/Bad Windsheim: Weigenheim
Landkreis Nürnberger Land: Feucht, Röthenbach a.d. Pegnitz, Schwaig b. Nürnberg
Landkreis Roth: Wendelstein
Regierungsbezirk Unterfranken
Kreisfreie Städte: Aschaffenburg, Würzburg
Landkreis Aschaffenburg: Kahl a. Main, Kleinostheim, Stockstadt a. Main
Regierungsbezirk Schwaben
Kreisfreie Städte: Augsburg, Kempten (Allgäu), Memmingen
Landkreis Aichach-Friedberg: Aichach, Friedberg, Kissing, Mering
Landkreis Augsburg: Diedorf, Kleinaitingen, Klosterlechfeld, Königsbrunn, Neusäß, Stadtbergen
Landkreis Dillingen a.d. Donau: Zusamaltheim
Landkreis Günzburg: Günzburg, Leipheim
Landkreis Lindau (Bodensee): Bodolz, Lindau (Bodensee), Nonnenhorn, Wasserburg (Bodensee), Weißensberg
Landkreis Neu-Ulm: Neu-Ulm, Senden, Vöhringen
Landkreis Oberallgäu: Bolsterlang, Immenstadt i. Allgäu, Sonthofen
Landkreis Ostallgäu: Buchloe, Füssen
Landkreis Unterallgäu: Memmingerberg, Mindelheim, Trunkelsberg
Wenn Ihre Gemeinde nicht auf der Liste steht
Steht Ihre Gemeinde nicht in der Liste, gelten dort weder die Mietpreisbremse noch die abgesenkte Kappungsgrenze oder die verlängerte Kündigungssperrfrist. Das bedeutet nicht, dass Sie als Mieter schutzlos sind. Die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften des BGB gelten bundesweit und unabhängig von der Mieterschutzverordnung.
Der Vermieter darf die Miete im laufenden Mietverhältnis trotzdem nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und muss dabei die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren einhalten. Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und begründet werden. Bei der Neuvermietung gibt es in nicht erfassten Gemeinden allerdings keine gesetzliche Obergrenze. Vermieter können die Miete dort grundsätzlich frei vereinbaren, sofern kein Mietwucher nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vorliegt.
Besonderheiten in München
München nimmt innerhalb Bayerns eine Sonderstellung ein. Als Stadt mit dem angespanntesten Wohnungsmarkt im Freistaat sind hier alle drei Schutzmaßnahmen der Mieterschutzverordnung besonders relevant. Der qualifizierte Mietspiegel, der alle zwei Jahre aktualisiert wird, dient als zentrale Berechnungsgrundlage sowohl für die Mietpreisbremse als auch für die Kappungsgrenze.
Die Besonderheiten der Mietpreisbremse in München, die korrekte Anwendung des Münchner Mietspiegels und die Kappungsgrenze in München werden in eigenen Artikeln behandelt.
Wie die Verordnung zustande kommt
Die Mieterschutzverordnung basiert auf einer Ermächtigung im Bundesrecht. Die Landesregierungen dürfen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung bestimmen, in denen die Mietpreisbremse und die weiteren Schutzmaßnahmen gelten. In Bayern ist die Verordnung jeweils auf höchstens fünf Jahre befristet. Die aktuelle Fassung gilt bis Ende 2029.
Die Auswahl der Gemeinden stützt sich auf ein Gutachten, das mehrere Kriterien heranzieht. Dazu gehören überdurchschnittliche Mietpreissteigerungen, eine hohe Mietbelastungsquote der Haushalte, ein wachsendes Wohnungsdefizit sowie die Bevölkerungsentwicklung. Gemeinden, die mehrere dieser Kriterien erfüllen, werden in die Verordnung aufgenommen. Bei jeder Neufassung werden die Gemeinden anhand aktualisierter Daten neu bewertet. Deshalb können Gemeinden hinzukommen oder herausfallen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht über die bayerische Mieterschutzverordnung und die erfassten Gemeinden. Die Gemeindeliste entspricht dem Stand der Verordnung vom 16. Dezember 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026). Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2029 und kann durch eine Folgeverordnung ersetzt werden, die andere Gemeinden umfassen kann. Bei konkreten rechtlichen Fragen zu Ihrem Mietverhältnis sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht oder eine qualifizierte Mieterberatung wenden.